Donnerstag, 24. Oktober 2013
Keine Notdurft von Amts wegen!


Verletzt sich ein Polizeibeamter auf der Toilette, so stellt dies keinen Dienstunfall dar. Denn die Notdurft wird nicht in Ausübung des Dienstes verrichtet, sondern stellt eine rein private Angelegenheit dar. Der beamtenrechtliche Versicherungsschutz erlischt daher mit dem Durchschreiten der Badezimmertür. Dies hat das Verwaltungsgericht München entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Polizeibeamter begab sich während eines Aufenthalts im Polizeipräsidium auf die Besucher-Toilette. Dort klemmte er sich seinen Mittelfinger zwischen zwei Türen ein und verletzte sich dabei. Der Polizeibeamte verlangte aufgrund dessen von seinem Dienstherrn den Vorfall als einen Dienstunfall anzuerkennen. Nachdem sich dieser weigerte dem nachzukommen, da nach Ansicht des Dienstherrn die Toilettenbenutzung in die Privatsphäre des Beamten fiel und daher nicht unter dem Unfallschutz stand, erhob der Polizeibeamte Klage.

Das Verwaltungsgericht München entschied gegen den Polizeibeamten. Der Dienstherr habe zu Recht den Vorfall nicht als einen Dienstunfall im Sinne des Art. 46 des Bayerischen Beamtenversorgungsgesetzes anerkannt. Denn der Aufenthalt in der Toilette sei regelmäßig nicht vom Dienstunfallschutz umfasst.

Ein Dienstunfall liege unter anderem nur dann vor, so das Verwaltungsgericht weiter, wenn der Vorfall in Ausübung des Dienstes geschieht. Dies sei bei einem Aufenthalt in der Toilette zum Verrichten der Notdurft nicht anzunehmen. Denn dabei handele es sich um eine rein private Angelegenheit. Die Verrichtung der Notdurft stehe in keinem sachlichen oder inneren Zusammenhang mit der dienstlichen Tätigkeit. Daher greife auch nicht das Argument, es handele sich nur um eine ganz kurze, in die dienstliche Tätigkeit eingeschobene Verrichtung (vgl. BayLSG, Urt. v. 06.05.2003 - L 3 U 323/01).

Demgegenüber sei nach Auffassung des Verwaltungsgerichts der Weg zur Toilette vom Dienstunfallschutz umfasst. Die Abgrenzung zwischen der versicherten Tätigkeit und der privaten Verrichtung erfolge mit dem Durchschreiten der Badezimmertür (BayLSG, Urt. v. 28.09.2011 - L 18 U 354/09). Aus diesem Grund gehören grundsätzlich das nachfolgende Händewaschen, das Erfrischen, das Kämmen der Haare und das Ordnen der Kleider ebenfalls zu den privaten Angelegenheiten und daher nicht zum geschützten Bereich.

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